Der Katalog - Kappa Handbuch 2009:
Das Handbuch katalogisiert unser Leistungsportfolio von Megapixel-Auflösung bis Requirements Management, von Standards bis Kundenserie. Wir geben Ihnen einen Überblick über unsere CCD und CMOS Kameras sowie über Kappa PC- und Kamerasoftware.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Allen Liefergeschäften, Vereinbarungen und Angeboten im kaufmännischen Geschäftsverkehr liegen ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde, auch wenn wir uns zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf sie berufen. Der Kunde erklärt durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung bzw. Leistung sein Einverständnis mit deren Geltung. (2) Die Bedingungen gelten insbesondere auch dann, wenn der Kunde seine eigenen, von diesen Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt oder diese auf Schriftstücken überreicht hat. Ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits bzw. der für uns handelnden Personen werden diese nicht Vertragsinhalt.( 3) Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Sofern unsere Auftragsbestätigung von einer mündlichen Bestellung oder Vereinbarung abweicht, gilt ihr Inhalt als vertraglich vereinbart, wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen schriftlich widersprochen wird. (2) An von uns zur Verfügung gestellten Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die entsprechenden Daten bzw. Dokumente dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht bzw. vervielfältigt werden. (3) Der Kunde ist für die Beachtung von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter verantwortlich. Er wird uns bei Inanspruchnahme dieser Dritten auf Verlangen von sämtlichen geltend gemachten Ansprüchen freistellen bzw. bereits entstandene Kosten ersetzen.
§ 3 Preise / Zahlung
(1) Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gelten die Preise ab Werk. Die Preisberechnung und Zahlung erfolgt in Euro. Mehrkosten durch Zahlung in Fremdwährungen trägt der Kunde. (2) Umstände, die 4 Monate nach Vertragsschluss eintreten und die die Kalkulationsgrundlage in nicht vorhersehbarer Weise wesentlich beeinflussen und die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, berechtigen uns zur Anpassung des vereinbarten Preises in einer ausschließlich diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Gesetzesänderungen, behördliche Maßnahmen etc. Der auf diese Weise angepasste Preis beruht auf derselben Kalkulationsgrundlage wie der ursprünglich vereinbarte und dient nicht zur Gewinnsteigerung. (3) Rechnungsbeträge sind grundsätzlich sofort fällig. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ist der Kunde zum Abzug von 2 % Skonto berechtigt. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist die Wertstellung der Zahlung auf unserem Geschäftskonto. (4) Für den Kunden gilt ein Verzugszinssatz in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor. (5) Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel werden ebenfalls nur erfüllungshalber und nur aufgrund individueller Vereinbarung angenommen.(6) Der Kunde kann Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen geltend machen.
§ 4 Lieferfrist
(1) Eine vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die bestellte Ware unser Lager, oder bei einer Versendung ab Werk, das Werk des Herstellers, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. (2) Hat der Kunde noch Handlungen vorzunehmen bzw. Voraussetzungen herbeizuführen, ohne die unsere Lieferungen und Leistungen nicht erbracht werden können, verschiebt bzw. verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Liefertermine sind in einem solchen Fall neu zu vereinbaren. (3) Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Umstände höherer Gewalt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebsstörungen oder unvermeidbare Rohstoffverknappung sowie ähnlicher nicht von uns zu vertretender Umstände gehindert, sind wir für die Dauer dieser Störung von unserer Leistungspflicht befreit. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche des Kunden sind für Umstände der vorgenannten Art ausgeschlossen. Jedoch sind auch die vertraglichen Verpflichtungen des Kunden für die Dauer der Störung suspendiert. Wir werden den Kunden von Beginn und Ende der Umstände höherer Gewalt im Sinne dieser Bestimmung umgehend informieren und spätestens 6 Monate nach Beendigung der Störung den Nachweis erbringen, dass uns hieran kein Verschulden trifft. Das Recht zum Rücktritt beider Vertragsparteien entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt. (4) Absatz (3) findet keine Anwendung, soweit uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zugerechnet werden kann. (5) Verzögert sich die Leistung in Folge eines durch den Kunden zu vertretenden Umstandes, ist dieser verpflichtet, alle uns daraus entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten. (6) Sofern der Kunde die Annahme der Ware schuldhaft verweigert, ist er verpflichtet, an uns Schadensersatz in Höhe von 0,1 % der Gesamtnettoauftragssumme pro Werktag zu zahlen. Die pauschale Schadensersatzverpflichtung ist dabei auf 10 % der Gesamtnettoauftragssumme begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dem Kunden ist es ausdrücklich gestattet, den Nachweis zu führen, dass ein geringerer als der geltend gemachte Schaden entstanden ist. (7) Bestimmt der Kunde nach Vertragsschluss einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Ablieferungsort, so hat er alle auf diesen Umstand zurückzuführenden Mehrkosten, insbesondere Transport- und Lagerkosten, zu tragen.
§ 5 Gefahrübergang / Versand
(1) Der Kunde trägt die Preisgefahr, sobald die Ware der mit der Versendung beauftragten Person übergeben wurde. (2) Wir werden die Ware auf Wunsch des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbaren Risiken versichern. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. (3) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nicht für den Kunden unzumutbar sind.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufende Rechnung buchen. (2) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstands durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verbraucherkredite Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet er uns für den entsprechenden Ausfall. (3) Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Vereinbarung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Wir sind befugt, die Forderung selbst einzuziehen; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an uns überträgt. (5) Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (6) Der Kunde hat uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe des Vorbehaltseigentums, wenn die Sicherheiten 110 % des realisierbaren Wertes übersteigen. Der Freigabeanspruch besteht ferner dann, wenn der Schätzwert der zur Sicherheit übereigneten Waren 150 % der zu sichernden Forderungen beträgt.
§ 7 Rechte des Kunden bei Mängeln
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware nach Lieferung unverzüglich zu untersuchen und Mängel schriftlich zu rügen. Ausgeschlossen ist die Rüge von Mängeln, die später als 5 Tage nach Ablieferung der Ware angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, gegen uns durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Frist ist bei Faxübermittlung gewahrt, sofern das Original unverzüglich folgt. Die Anzeige eines Mangels ist ausschließlich an uns zu richten. Der Kunde verpflichtet sich, die beanstandeten Lieferungen bzw. Teillieferungen für uns unverändert zur Besichtigung und Prüfung bereitzuhalten. (2) Ist ein Mangel an der gelieferten Ware rechtzeitig gerügt, so haben wir die Wahl zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung. Ist eine Nachbesserung nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, kann der Kunde Minderung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. (3) Nacherfüllungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung. Der Kunde hat dabei die von uns zur Verfügung gestellten Verwahrungsanweisungen zu beachten, um den Zustand der gelieferten Ware bestmöglich zu erhalten. (4) Durch uns im Wege von Nachbesserungsarbeiten ausgetauschte Teile werden unser Eigentum. (5) Der Kunde hat uns im Rahmen der Zumutbarkeit Gelegenheit zu geben, eventuell erforderliche Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Gerät der Kunde mit den diesbezüglich erforderlichen Handlungen in Verzug, übernehmen wir ab Verzugseintritt keine weitere Haftung für eintretende Schäden. (6) Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine durch uns verursachte, grob fahrlässige Pflichtverletzung oder eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Wir sind für eine Funktionstüchtigkeit des gelieferten Gegenstands dann nicht verantwortlich, wenn diese auf eine vom Kunden gewünschte Spezifikation zurückzuführen ist.# (7) Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird. (8) Sofern wir eine Garantie für eine bestimmte Art der Beschaffenheit der veräußerten Sache über einen festgelegten Zeitraum übernommen haben, finden die Absätze (1), (2), (3) und (6) keine Anwendung.# (9) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 8 Haftungsausschluss / -begrenzung
(1) Alle sonstigen Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, insbesondere solche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder wegen der Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn sie auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. (2) Die vorstehende Beschränkung gilt nicht für voraussehbare Schäden aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In einem solchen Fall haften wir jedoch nur, soweit der Schaden bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Für nicht voraussehbare Exzessrisiken haften wir nicht. (3) Die vorstehende Einschränkung gilt auch dann ausdrücklich nicht, sofern durch unsere schuldhafte Pflichtverletzung, eine solche unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
§ 9 Rücktritt
(1) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne unsere Einflussmöglichkeit so entwickelt haben, dass unsere Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z.B. nicht durch uns zu vertretende Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder Möglichkeit der Belieferung nur noch unter wesentlich erschwerten Bedingungen). (2) Wir sind ebenfalls zum Rücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Vertragspflichten wesentlich verletzt, insbesondere wenn ihm eine Sorgfaltspflichtverletzung hinsichtlich des Umgangs der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache vorzuwerfen ist. (3) Unser Rücktrittsrecht besteht auch für den Fall, dass der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde objektiv kreditunwürdig ist und dadurch unser Zahlungsanspruch gefährdet erscheint. Gleiches für den Fall, dass der Kunde eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.(4) Im Übrigen bestimmt sich unser Rücktrittsrecht und das unseres Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Rechtswahl / Gerichtsstand
(1) Für die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung. (2) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Göttingen. (3) Der Gerichtsstand bestimmt sich nach Absatz (2), wenn die Parteien sich nach dem Entstehen der Streitigkeit entsprechend geeinigt haben. Weiterhin vereinbaren die Parteien bereits jetzt, dass für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ebenfalls Göttingen als Gerichtsstand.
§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Gleichen.